Auslegung eines Unterlassungsgebots: Alles nur „B********t“?
Das OLG Frankfurt a. M. hatte sich kürzlich wiederholt mit verbalem Kuhmist zu befassen. Wurde einer Influencerin verboten, auf ihrem Internetaccount ein Produkt mit „Bullshit“ zu bezeichnen, handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, wenn sie die Bezeichnung wiederholt, indem sie das Wort „Bullshit“ durch Auslassung bestimmter Buchstaben als „B********t“ oder „Noch … Weiterlesen