(Keine) Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, daß eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses mangels Begehungs- oder Wiederholungsgefahr ausscheidet, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser gar nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist. Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, so das LAG, bedürfe es in diesen Fällen nicht. Aus den Gründen: … Weiterlesen